Kündigung: Was muss ich beachten?

Sie möchten das Dienstverhältnis beenden oder Ihr Arbeitgeber hat Sie gekündigt? Rund um dieses Thema kursieren viele Fehlinformationen. Wir klären hier einige Missverständnisse auf und haben Tipps, wie Sie sich als Arbeitnehmer bei einer Kündigung richtig verhalten.

Egal, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden oder aus freien Stücken das Unternehmen verlassen wollen: Lassen Sie sich als Angestellter in beiden Fällen so bald wie möglich von Ihrer Gewerkschaft oder von der Arbeiterkammer beraten! Die arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen einer Kündigung sehen nämlich von Fall zu Fall anders aus. Beispielsweise kann eine einvernehmliche Kündigung für den einen Arbeitnehmer Vorteile haben, während ein anderer damit schlechter aussteigt als mit einer „normalen“ Arbeitgeberkündigung. Wie man also als Arbeitnehmer am besten vorgeht, lässt sich nur in einem Gespräch mit einem Arbeitsrechtexperten klären. Dennoch gibt es einige grundsätzliche Bestimmungen, welche Sie als Arbeitnehmer kennen sollten. Wir haben Sie hier für Sie zusammengefasst.

Muss ich schriftlich kündigen?

Nein, in Österreich muss eine Kündigung, ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgehend, nicht schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein – es sei denn, der Kollektivvertrag verlangt eine schriftliche Kündigung. Es ist für Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber aus Beweisgründen aber immer besser, schriftlich zu kündigen. Übermittelt werden kann die Kündigung per eingeschriebenen Brief, per E-Mail oder auch persönlich. Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss ihr weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zustimmen und es muss (mit Ausnahme der Entlassung) auch kein Kündigungsgrund angeben werden. Wichtig ist hingegen, dass mit Datum und Unterschrift bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat. Denn am Tag nach dem Erhalt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Das ist die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, dem Kündigungstermin. Experten raten dazu, Kündigungsfrist und Kündigungstermin im Kündigungsschreiben genau anzugeben.

Kann ich jederzeit kündigen?

Sofort wirksam ist eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers, eine sogenannte Entlassung. Dafür muss aber ein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegen, der so schwerwiegend sein muss, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, zum Beispiel bei Arbeitsverweigerung oder Diebstahl. Meistens ist eine Kündigung aber nicht sofort wirksam. Es gibt in der Regel eine Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss. Laut Angestelltengesetzes (AngG) können Sie als Angestellter grundsätzlich immer jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, außer es ist im Arbeitsvertrag etwas anderes festgelegt. Kündigt Sie Ihr Arbeitgeber, muss ebenfalls eine Kündigungsfrist eingehalten werden. In diesem Fall beträgt sie laut AngG mindestens sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Anders ist der Ablauf bei einer einvernehmlichen Kündigung, bei der sich beide Seiten freiwillig darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag (= Kündigungstermin) endet. Hier muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden und die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Ihr Arbeitgeber legt Ihnen überraschenderweise eine einvernehmliche Kündigung vor? Vorsicht! Gehen Sie damit zu Ihrem Betriebstrat und/oder lassen Sie sich von der Arbeiterkammer beraten! Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht dazu drängen, die Einvernehmliche vom Fleck weg zu unterschreiben.

Kann ich im Krankenstand gekündigt werden?

Einfache Antwort: Ja, Sie können auch im Krankenstand gekündigt werden. Es gibt in Österreich keinen Kündigungsschutz oder ein Kündigungsverbot im Krankenstand. Dasselbe gilt für den Urlaub. Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es hingegen für Arbeitnehmer in Elternkarenz und Elternteilzeit, für Schwangere, Betriebsräte, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge und Menschen, die zu mehr als fünfzig Prozent beeinträchtigt sind.

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