Einstufung laut Kollektivvertrag. Alles korrekt?

Gehalt nach Kollektiv – sind Sie richtig eingestuft? Wir sagen Ihnen, wie Sie zu einer korrekten Einstufung laut Kollektivvertrag kommen, welche Rolle der Arbeitgeber und Ihre genaue Tätigkeit bei der kollektivvertraglichen Einstufung spielen und wohin Sie sich bei Änderungen wenden sollten.

Für nahezu alle Branchen in Österreich gilt ein Kollektivvertrag. Dieser legt nicht nur die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, die Urlaubsansprüche und Kündigungsregelungen fest, sondern auch das Mindestentgelt. Und das darf nicht unterschritten werden. Ist dies doch der Fall, kann die Bezirksverwaltungsbehörde sogar eine Geldstrafe verhängen. Das Mindestentgelt darf zudem nicht ganz oder teilweise in Sachleistungen abgegolten werden, außer der Kollektivvertrag sieht dies ausdrücklich vor. Ein Entgelt, welches über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgeht, ist hingegen zulässig.

Wie erfolgt die Einstufung?

Der Kollektivvertrag kennt verschiedene Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppen, in welche die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer entsprechend ihres Tätigkeitsfeldes und ihrer Verantwortungsbereiche eingestuft werden. Sind Sie in der Position eines Angestellten, der technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des Ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigt? Sind Sie in einer Führungsposition, die Weisungen und Arbeitsaufträge erteilt? Oder sind Sie in Ihrer Tätigkeit rein mit der Ausführung nach Weisung und mit Begleitung durch höher gestellte Kolleginnen und Kollegen beschäftigt? Bei der Einstufung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den Kollektivvertrag kommt es immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die Einstufung ist im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag festzuhalten. Bei einer Änderung der Tätigkeit im Unternehmen ist die Einstufung gegebenenfalls anzupassen.

Welche Punkte sind bei der Einstufung in den Kollektivvertrag zu beachten?

Wie Sie in Ihrem kollektivvertraglichen Arbeitsvertrag eingestuft werden, hängt von mehreren unterschiedlichen Faktoren ab. Neben dem genauen Tätigkeitsfeld gehören dazu:

Berücksichtigung variabler Einsatzbereiche: Falls eine Person im Unternehmen flexibel in verschiedenen Bereichen eingesetzt wird, die möglicherweise unterschiedlichen Verwendungsgruppen zugeordnet sind, gilt es, die Bestimmungen im Kollektivvertrag genau zu beachten. Für die korrekte kollektivvertragliche Einstufung wird dann jene Tätigkeit berücksichtigt, die zeitlich überwiegt.

Vordienstzeiten und deren Auswirkungen: Die Höhe des Gehaltsanspruchs kann sich durch Vordienstzeiten, also vorherige Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen, verändern. Hierbei können unter anderem auch bestimmte Ausbildungszeiten, wie Schuljahre oder abgeschlossene Lehren, relevant werden. Wichtig: Vordienstzeiten, die im EU/EWR-Ausland absolviert wurden, sind wie österreichische Vordienstzeiten anzurechnen. Unterschieden wird weiters zwischen Verwendungsgruppenjahren und Berufsjahren:

Verwendungsgruppenjahre: Hier zählen ausschließlich jene Jahre, in denen man bereits eine gleichwertige Tätigkeit innerhalb der aktuellen Verwendungsgruppe ausgeführt hat. Eine solche Gleichwertigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn die frühere Beschäftigung nach einem anderen Kollektivvertrag vergütet wurde. Achtung, bei der Einstufung in den Kollektivvertrag ist auch eine Limitierung dieser anzurechnenden Zeiten möglich.

Berufsjahre: Bezieht sich die Regelung im Kollektivvertrag ausschließlich auf die Berufsjahre, sprich, wie viele Jahre ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin schon erwerbstätig ist, so sind alle Dienstzeiten anzuerkennen, die unter das Angestelltengesetz fallen – unabhängig von der Branche, in welcher sie absolviert wurden.

Betriebszugehörigkeit und ausländische Vordienstzeiten: Für manche kollektivvertragliche Einstufungen kann auch die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit maßgeblich sein, wobei hier lediglich die Zeit im aktuellen Unternehmen gilt. Arbeitsperioden in EU-/EWR-Staaten sind genauso wie inländische Dienstzeiten zu berücksichtigen. Sollten generell Vordienstzeiten einfließen, müssen auch vergleichbare Zeiten aus Drittstaaten in Betracht gezogen werden.

Korrekte Einstufung: Diese Pflichten hat der Arbeitgeber

Es obliegt den Arbeitgebern, sich nach vorangegangenen Beschäftigungen bzw. Vordienstzeiten der Arbeitnehmer zu erkundigen, um eine korrekte Einstufung im Kollektivvertrag gewährleisten zu können. Es ist daher notwendig, entsprechende Nachweise, wie Dienstzeugnisse oder Versicherungsdatenauszüge, einzufordern und zu prüfen. Diese Richtlinien und Verpflichtungen gewährleisten eine faire und transparente Einstufung innerhalb des Kollektivvertragssystems und unterstützen eine korrekte Gehaltsfindung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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