Großaufnahme eines gelben Formulars mit der Überschrift Befristeter Arbeitsvertrag. Angeschnitten eine Brille und ein Kuli, der darauf liegt.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Arbeiten auf Zeit, das ist nichts Ungewöhnliches heutzutage. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind der Beginn und das exakte Ende des Arbeitsverhältnisses im Vertrag festgelegt. Was es in Sachen befristetes Arbeitsverhältnis zu beachten gilt und welche Regelungen das österreichische Arbeitsrecht dazu vorsieht, erfahren Sie hier.

In Österreich unterliegt das befristete Arbeitsverhältnis spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festlegen. Schauen wir uns das Ganze genauer an.

Welche Vorteile hat ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Befristete Arbeitsverhältnisse können sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Vorteil sein, indem sie Flexibilität und transparente Bedingungen von Anfang an bieten. Allerdings ist es wichtig, sich sorgfältig über die damit verbundenen Gesetze und Richtlinien zu informieren. Bei Unsicherheiten schauen Sie auf die Informationsseiten der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftskammer Österreich.

Wie endet ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Nicht nur der Beginn des Dienstverhältnisses, auch der Endzeitpunkt ist bei einem Befristeten genau festgelegt. Der Begriff „Endzeitpunkt“ bezieht sich also auf das spezifische Datum, an dem das Arbeitsverhältnis entsprechend dem Vertrag automatisch endet. Dieses Datum muss bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt und im Vertrag klar definiert sein.

Fristablauf: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der Befristung, sofern es nicht im beiderseitigen Einvernehmen fortgeführt wird. Es ist keine Kündigung notwendig. Es gibt keinen Kündigungsschutz!

Einseitige Auflösung: Wurde nichts anderes vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe beziehungsweise Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen.
Eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dann möglich, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Kündigungsmöglichkeit zur Dauer der Befristung und der Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Einvernehmliche Auflösung: Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich.

Was ist ein Kettenarbeitsverhältnis?

Bei der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen (Kettenverträge genannt) ohne sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen, ob nicht von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Für eine derartige Beurteilung ist es ratsam, sich mit der AK in Verbindung zu setzen.

Kann man bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Die Befristung schließt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer vor dem arbeitsvertraglich festgelegten Endzeitpunkt aus. Ausnahme: Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Man nennt dich Höchstbefristung.

Wer sind besonders geschützte Personen?

In Österreich genießen einige Gruppen von Arbeitnehmern besonderen Schutz vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das gilt natürlich auch für befristete Verträge. Dazu gehören Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz sowie Arbeitnehmer, die sich in bestimmten Arten von Pflegekarenz befinden. Jede Kündigung oder Beendigung, die sich gegen diese Schutzbestimmungen richtet, kann rechtswidrig sein. Noch ein Wort zu schwangeren Arbeitnehmerinnen: Liegt das Ende der Befristung vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots, so verlängert sich die Befristung bis zum Beginn des Verbotes. Dies gilt nicht, wenn eine Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

Ist eine Probezeit erlaubt?

In Österreich können befristete Arbeitsverträge durchaus eine Probezeit vorsehen. Diese muss jedoch klar im Vertrag vereinbart sein. In der Regel darf die Probezeit maximal einen Monat betragen. Auch hier gilt natürlich wieder die Höchstbefristung, sprich die Probezeit kann nicht länger sein als die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Foto: ©Lothar Drechsel/ stock.adobe.com

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