Papa hält kleine Tochter auf den Schultern. Tochter fährt mit Finger in dessen Auge.

Elternteilzeit: Voraussetzungen, Modelle, Möglichkeiten

Was ist Elternteilzeit? Das Konzept hat nichts mit Karenz oder dem Papamonat zu tun, auch die Bildungskarenz ist etwas anderes. Bei diesem Modell geht es vielmehr darum, die Arbeitszeit rechtlich gesichert um mindestens 20 % zu reduzieren, um mehr Zeit für die Kinder und Familie zu haben. Hier alle Details dazu.

Mütter und Väter haben in Österreich die Möglichkeit, in die so genannte Elternteilzeit zu gehen. Das heißt, sie setzen ihre Arbeitszeit um einen bestimmten Prozentsatz, mindestens müssen es 20 % sein, herab. Die verbleibende Arbeitszeit muss zumindest 12 Stunden in der Woche betragen. Auch kann die Wochenarbeitszeit gleich bleiben, jedoch die Lage der Arbeitszeit verändert werden. Die Elternteilzeit ist unabhängig von der Elternkarenz. Auch wenn diese in Anspruch genommen wurde, darf man noch in Elternteilzeit gehen. Wichtig ist nur, dass Karenz und Teilzeit nicht zugleich von zwei Elternteilen konsumiert werden.

Voraussetzungen für eine elternbezogene Teilzeit

Elternteilzeit steht in Österreich beiden Elternteilen zu, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Das Kind, für welches die Teilzeit beantragt wird, muss im gemeinsamen Haushalt leben. Grundsätzlich wird laut AK zwischen dem Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung und einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung unterschieden. Wenn Sie also vor der Geburt des Kindes bereits in Ihrem Unternehmen teilzeitbeschäftigt waren, muss die Arbeitszeit dann noch weiter reduziert werden. Möchten Sie lediglich die Lage der Arbeitszeit verändern, greift diese Regelung nicht.

Die Beschäftigung muss bei einem Arbeitgeber in Österreich erfolgen, im betreffenden Unternehmen müssen laut Gesetz mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein und der Betroffene muss zumindest drei Jahre ununterbrochen dort angestellt gewesen sein. Weiters darf das Kind des Arbeitnehmers bei Antritt der Elternteilzeit das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gibt es hier für Kinder mit Behinderungen. Grundsätzlich sind der Eintritt, das Ausmaß und die Dauer der Elternteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Wichtig: In Betrieben mit höchstens 20 Mitarbeitern besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, der Arbeitgeber kann diese auch ablehnen.

Wie lange kann ich in Elternteilzeit gehen?

Mütter oder Väter können maximal sieben Jahre Elternteilzeit beanspruchen, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres ihres Kindes, bzw. bis zum erstmaligen Schuleintritt. Die konsumierten Zeiten für Mutterschutz nach der Geburt und Elternkarenz laut Gesetz sind abzuziehen. Die Mindestdauer für eine Elternteilzeit beläuft sich auf zwei Monate.

Wo und wann muss ich Elternteilzeit beantragen?

Arbeitnehmer müssen einen schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit bei ihrem Arbeitgeber stellen. Der Antrag sollte bereits die gewünschte Verteilung bzw. Höhe der reduzierten Arbeitszeit enthalten. Änderungen in dieser Vereinbarung können jeweils einmal von Arbeitgeber- und einmal von Arbeitnehmerseite mindestens drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Änderung erfolgen.

Wieviel verdiene ich?

Die Höhe des Gehaltes ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Normalerweise wird aber zwischen Arbeitgebert und Arbeitnehmer eine aliquote Gehaltskürzung vereinbart. Das Arbeitsentgelt wird also entsprechend der reduzierten Arbeitszeit angepasst, es muss aber mindestens 80 % des bisherigen Bruttoentgelts betragen. Schwieriger wird es bei All-in-Verträgen oder Arbeitsverträgen mit einer inkludierten Überstundenpauschale. Hier wird im Normalfall aliquot weitergezahlt. Pauschalen für Überstunden werden nicht ersetzt.

Kann ich in dieser Zeit gekündigt werden?

Während der Elternteilzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt bis längstens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, höchstens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach Ablauf der Elternteilzeit das Recht auf die Rückkehr zur ursprünglichen Wochenarbeitszeit.

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