Pflegefreistellung und Pflegeurlaub in Ö

Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, was sind die Gründe für einen Pflegeurlaub, wie lange ist ein solcher Anspruch möglich und welche anderen rechtlichen Grundlagen gibt es in Österreich zu diesem Thema? Wir haben die Antworten.

Arbeitnehmer in Österreich haben das Recht auf Pflegefreistellung, um sich um kranke Familienmitglieder zu kümmern. Die Dauer der Freistellung und die Entlohnung können je nach den Umständen variieren.

Wer hat Anspuch auf eine Pflegefreistellung bzw. Pflegeurlaub?

Grundsätzlich kann nur Pflegeurlaub beantragen, wer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Pflegefreistellung ist kein Urlaub, es handelt sich um eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Gehalt bzw. Lohn werden in dieser Zeit weiterbezahlt. Der Urlaubsanspruch reduziert sich dadurch nicht. Anders als beim Urlaub kann eine Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht, wenn der Zustand des zu Pflegenden schwerwiegend ist. Der entsprechende Nachweis einer Pflegebedürftigkeit muss mittels ärztlichen Attests oder einer mündlichen bzw. schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen. 

Gründe für eine Pflegefreistellung oder Pflegeurlaub

Sie haben Anspuch auf eine Pflegefreistellung, wenn Sie die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten Angehören übernehmen müssen. Dazu zählen alle in direkter Linie Verwandten (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Pflegekinder, Ehepartner und Partner aus eingetragenen Partnerschaften, Personen, mit denen Sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Ebenfalls freigestellt werden Sie für die Pflege bzw. Betreuung der leiblichen Kinder bzw. der Pflegekinder, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie für Kinder vom Ehepartner oder Lebenspartner, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und die eigentlich zuständige Person aufgrund von Krankheit, Gefängnisaufenthalt, Krankenhausaufenthalt oder Tod ausfällt. Befindet sich Ihr noch nicht zehn Jahre altes Kind stationär im Krankenhaus, können Sie als Begleitperson eine Pflegefreistellung beantragen. Das gilt auch für noch nicht zehnjährige Kinder vom Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Hier muss das Kind aber im gemeinsamen Haushalt gemeldet sein. 

Dauer der Pflegefreistellung

Die Dauer der Pflegefreistellung hängt von den individuellen Umständen ab, innerhalb eines Arbeitsjahres darf sie aber das Ausmaß einer Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Ist diese Woche verbraucht, muss ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung gestellt oder Urlaub genommen werden. Die Pflegefreistellung kann auch stunden- bzw. tageweise beansprucht werden. Tipp: Besteht Ihr Arbeitgeber auf ein ärztliches Attest zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit, muss der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. Legen Sie dieses unaufgefordert vor, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten zumeist nicht.

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